Unsere AGB

I. Geltung der Bedingungen, Begriffsbedingungen

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Im Folgenden wird unser jeweiliger Geschäftspartner als „Kunde“ bezeichnet, ungeachtet der Art des jeweiligen Vertrages und des jeweiligen Standes der Geschäftsbeziehung.
  4. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen bzw. wir nicht ausdrücklich widersprechen.
  5. Mit der Auftragserteilung an uns erkennt der Kunde unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.


II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen
  2. Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  3. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
  4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Der Kunde übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich für uns trotzdem eine Haftung, so hat uns der Kunde schadlos zu halten.


III. Umfang der Lieferung, Konstruktionsänderungen

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Hat der Kunde ein von uns abgegebenes Angebot mit zeitlicher Bindung innerhalb der Frist angenommen, so ist mangels rechtzeitiger Auftragsbestätigung der Inhalt unseres Angebotes maßgebend. Die Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen jeweils der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  2. Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar.
  3. Wir behalten uns jederzeitige Konstruktions- und Formänderungen vor. Der Kunde muss diese hinnehmen, soweit die Änderungen für ihn zumutbar und sie nicht grundlegend sind. Wir sind nicht verpflichtet, Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.


IV. Preis, Zahlung

  1. a) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und ausschließlich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Die Verpackung wird dem Kunden zu Selbstkosten berechnet; sie wird nicht zurückgenommen. b) Soll die Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen, sind wir mangels besonderer Vereinbarung berechtigt, die am Versandtag geltenden Preise in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen erst 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen kann.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen.
  3. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden.
  4. Bis zur vollen Bezahlung fälliger Rechnungen sind wir von weiteren Lieferungsverpflichtungen entbunden.
  5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks und Wechsel müssen wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entgegennehmen. In diesen Fällen gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn die Geldbeträge bei uns gutgeschrieben sind und wir aus der Haftung entlassen sind. Bei Finanzierung mit Akzeptanten- (Umkehr-)Wechseln gilt die Zahlung des Kaufpreises als erfolgt, wenn wir aus der Wechselhaftung entlassen sind. Wechsel-und Scheckspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  7. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen,insbesondere dieser einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt oder eingestellt hat oder uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.


V. Lieferzeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Sie können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
  4. Für Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von nicht durch uns zu vertretenden Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht einzutreten. Derartige Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wegen noch nicht erfüllter Lieferungen bzw. Leistungen oder noch nicht erfüllter Lieferungs- bzw. Leistungsteilen, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, sofern die in Satz 1dieser Ziffer genannten Ereignisse länger als 3 Monate angedauert haben.
  5. Wenn die Behinderungen nach Satz 1 der vorstehenden Ziffer V. 4. länger als 3 Monate dauern, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.


VI. Gefahrübergang und Transportversicherung

  1. Die Gefahr geht bei Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.
  2. Bei Auslandsversand erfolgt der Gefahrübergang bei Grenzüberschreitung, bei Seefracht FOB-Hafen.
  3. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
    Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  4. Wir schließen eine Transportversicherung auf unsere Kosten ab. Bei Transportschäden hat der
    Kunde uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen und unsere Weisungen zu befolgen.


VII. Sachmängel
        Bei Sachmängeln obliegt ausschließlich uns die Wahl des Nacherfüllungsrechts.
        Wir haften für Sachmängel wie folgt:

  1. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Kunden und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei Schäden, die verursacht sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder durch falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater über die betrieblichen und technischen Voraussetzungen sowie die chemisch-physikalischen Bedingungen für den Einsatz des Liefergegenstandes.
  3. Für Mängel des vom Kunden angelieferten Materials haften wir nur, wenn wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen können und müssen.
  4. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Sachmängelhaftung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten. Nur soweit die Inanspruchnahme des Erzeugers durch den Kunden im außergerichtlichen Wege erfolglos geblieben ist, ohne dass  der Kunde diese Erfolglosigkeit in von ihm zu vertretender Weise herbeigeführt hat, stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche gemäß diesen Geschäftsbedingungen gegen uns zu.
  5. Der Kunde muss uns einen Mangel unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes bei ihm, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  6. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Nacherfüllung ist ausgeschlossen, sofern sie nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist.
  8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  9. Ansprüche aus Sachmängeln gegen uns stehen nur unserem jeweiligen unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
  10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer VIII. Weitergehende oder andere als die unter dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


VIII. Schadensersatzansprüche

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehen den Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Kunden nach der vorstehenden Regelung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlwwichen Verjährungsvorschriften.
  4. Unsere Haftung ist der Höhe nach auf 20 % der Vertragssumme begrenzt. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.


IX. Eigentumsvorbehalt, Sicherungszession

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Haben wir zum Zwecke der Erlangung der Kaufpreiszahlung Akzeptanten- (Umkehr-)Wechsel begeben, so bleiben die folgenden Sicherheiten solange bestehen, bis wir aus der Wechselhaftung entlassen sind.
  2.  Die Ware bleibt unser Eigentum; Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum bzw. Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum bzw. Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig nach Maßgabe des Rechnungswertes auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser Eigentum bzw. Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns Eigentum bzw. Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3.  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungensind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wird berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.


X. Pauschalierter Schadensersatzanspruch

  1. Bei unberechtigter Lösung des Kunden vom Vertrag ist dieser verpflichtet, uns eine Schadenpauschale von 15 % des Netto-Kaufpreises zu bezahlen, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Andererseits bleibt uns vorbehalten, einen im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schaden anstelle der Schadenpauschale geltend zu machen.


XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dies haben wir dem Kunden unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.


XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Knittlingen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Maulbronn. Das gilt auch für das Urkunden-, Wechsel und Scheckverfahren. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl auch am Hauptsitz des Kunden zu klagen.


XIII. Anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich des einheitlichen internationalen Kaufrechts.
  2. Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.


XIV. Datenspeicherung

  1. Die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten dürfen von uns gespeichert werden.


XV. Exportkontrollbedingungen

  1. Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen: a)  Der Besteller hat bei Weitergabe der von KIESELMANN gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von KIESELMANN erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. b) Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller KIESELMANN nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von KIESELMANN gelieferten Waren bzw. erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
  2. Vorbehaltsklausel: Die Vertragserfüllung seitens KIESELMANN steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
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